In Änderung des Bescheides vom 15. Dezember 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2012 wird festgestellt, dass eine Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes i.H. von 3.542 Euro an den Kläger zu erfolgen hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dem Beigeladenen werden Kosten weder erstattet noch auferlegt.
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