BSG - Beschluss vom 28.04.2021
B 5 R 6/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1836/20
SG Karlsruhe, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 218/19

Erstattung einer überzahlten RenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen B 5 R 6/21 BH

DRsp Nr. 2021/10022

Erstattung einer überzahlten Rente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2021 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung einer überzahlten Rente.