FG Hessen - Urteil vom 23.01.2007
7 K 4445/03
Normen:
ZK Art. kel 239 ; ZKDVO Art. kel 905 ;

Erstattung; Erlass; Einfuhrabgabe; Versandverfahren; Museum; Leihgabe; Zoll - Einfuhrabgaben bei bewusster Umgehung der Zollvorschriften aufgrund von Sicherheitsbestimmungen bei Leihgaben wertvoller Kunstgegenstände

FG Hessen, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 7 K 4445/03

DRsp Nr. 2007/11013

Erstattung; Erlass; Einfuhrabgabe; Versandverfahren; Museum; Leihgabe; Zoll - Einfuhrabgaben bei bewusster Umgehung der Zollvorschriften aufgrund von Sicherheitsbestimmungen bei Leihgaben wertvoller Kunstgegenstände

1. Wer als Hauptverpflichteter ein Versandverfahren durchführt, hat dafür Vorsorge zu treffen, dass die zollrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, auch wenn die Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers (hier: Transport und Einlagerung von Kunstwerken) gegen eine ordnungsgemäße Gestellung der Ware sprechen. Er hat sich dazu zumindest vorher mit der Zollbehörde zur Klärung der zollrechtlichen Abwicklung in Verbindung zu setzen. 2. Ein Erlass der Zollabgaben im Billigkeitsverfahren scheidet aus, wenn der Hauptverpflichtete wissentlich gegen die zollrechtlichen Verpflichtungen zur Gestellung der Ware aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers verstoßen hat.

Normenkette:

ZK Art. kel 239 ; ZKDVO Art. kel 905 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Speditionsunternehmen.