Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten stritten zunächst grundsätzlich um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2013. Nunmehr geht es nur noch um die Frage, ob die Investitionskostenpauschale, die der ambulante Pflegedienst der Klägerin in Rechnung stellt, zu einem Anspruch der Klägerin auf die Gewährung eines im Einzelfall höheren Regelbedarfs nach § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII führt.
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