FG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 13.05.2003
2 K 1070/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Erstattung gezahlter Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis

FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 1070/02

DRsp Nr. 2003/17415

Erstattung gezahlter Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis

Führt die Änderung eines Einkommensteuerbescheides zur späteren Erstattung der gezahlten und als Sonderausgabe berücksichtigten Kirchensteuer und kann die erstattete Kirchensteuer nicht im Jahr der Erstattung mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden, so ist die Veranlagung des Jahres der Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern; die Erstattung ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für den Veranlagungszeitraum der Zahlung, da die Kirchensteuer insoweit nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, als keine endgültige Belastung vorliegt

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderungsbefugnis des Finanzamts zu Lasten der Kläger.