LSG Hessen - Urteil vom 30.04.2021
L 9 U 189/19
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 251/16

Erstattung psychotherapeutischer Heilbehandlungskosten in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Kostenerstattung ohne Abwarten der Entscheidung des Leistungsträgers

LSG Hessen, Urteil vom 30.04.2021 - Aktenzeichen L 9 U 189/19

DRsp Nr. 2023/3602

Erstattung psychotherapeutischer Heilbehandlungskosten in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Kostenerstattung ohne Abwarten der Entscheidung des Leistungsträgers

1) Verschafft sich ein Versicherter Leistungen der Heilbehandlung außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweges (Sach- und Dienstleistungen) selbst, indem er eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, kommt eine Kostenerstattung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des analog anzuwendenden § 13 Abs 3 SGB V in Betracht.2) Ein Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn sich der Versicherte die Leistung selbst beschafft hat, ohne zuvor den Unfallversicherungsträger einzuschalten und dessen Entscheidung abzuwarten.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von psychotherapeutischen Heilbehandlungskosten in Höhe von 10.253,05 EUR im Zeitraum vom 16. Januar 2010 bis zum 28. August 2014.