FG Hessen - Urteil vom 07.09.2006
13 K 3592/04
Normen:
AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; SGB X § 104 Abs. 1, 2 § 107 Abs. 1 ;

Erstattung; Sozialhilfe; Kindergeld; Aufrechnung; Familienkasse; Organisation - Keine Aufrechnung der Familienkasse gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangigen Sozialhilfeträgers bei Auszahlungen von Kindergeld wegen interner Organisationsmängel

FG Hessen, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 13 K 3592/04

DRsp Nr. 2007/7793

Erstattung; Sozialhilfe; Kindergeld; Aufrechnung; Familienkasse; Organisation - Keine Aufrechnung der Familienkasse gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangigen Sozialhilfeträgers bei Auszahlungen von Kindergeld wegen interner Organisationsmängel

1. Macht der Sozialhilfeträger gegenüber der Kindergeldkasse einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 104 SGB X auf das Kindergeld geltend, kann dem nicht wirksam entgegengehalten werden, dass mit Kindergeldansprüchen bereits aufgerechnet worden sei. 2. Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld eine nachrangige Leistung. 3. Macht ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen (vermeintlichen) Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltend, ist die nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage zulässig.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; SGB X § 104 Abs. 1, 2 § 107 Abs. 1 ;

Tatbestand: