FG Hessen - Urteil vom 11.04.2011
10 K 3043/07
Normen:
AO § 233a; StraBEG § 10; StraBEG § 8; StraBEG § 1;

Erstattung; StraBEG; Verzinsung

FG Hessen, Urteil vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 10 K 3043/07

DRsp Nr. 2011/16079

Erstattung; StraBEG; Verzinsung

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a; StraBEG § 10; StraBEG § 8; StraBEG § 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) gezahlter und später dem Kläger zurückerstatteter Betrag nach § 233a Abgabenordnung (AO) zu verzinsen ist.

Der Kläger gab am .2004 eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ab. Er meldete für die Jahre von 1993 bis 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgeschäften, zum Teil auch aus Gewerbebetrieb, und für das Jahr 2000 die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein mit einer Zustiftung von ... € als Einnahmen im Sinne des § 1 StraBEG. Die zu entrichtende Abgabe (25 %) in Höhe von ... € wurde am ... 2004 gezahlt.