LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2020
L 9 KR 54/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2020, 553
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 228/16

Erstattung verauslagter Kosten einer KrankenbehandlungRückwirkende Feststellung eines Versicherungsverhältnisses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 54/17

DRsp Nr. 2020/5561

Erstattung verauslagter Kosten einer Krankenbehandlung Rückwirkende Feststellung eines Versicherungsverhältnisses

Wird rückwirkend ein Krankenversicherungsverhältnis festgestellt und werden Beiträge nacherhoben, steht Versicherten anstelle der erloschenen Naturalleistungsansprüche ein Anspruch auf Kostenerstattung zu, der um die Anteile der Zuzahlungen zu mindern ist.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Januar 2017 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 05. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Kosten für die ärztliche Behandlung in Höhe von 1.037,46 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung verauslagter Kosten der Krankenbehandlung.

Der 1950 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten die Begründung einer rückwirkenden Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V - Antrag vom 12. März 2015). Er sei erwerbslos und habe seit 2004 von seinem eigenen Vermögen gelebt. Er sei ab diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert