BGH - Urteil vom 07.02.2012
VI ZR 249/11
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 430/09
OLG Celle, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 47/11

Erstattung von 100% der Sachverständigenkosten durch den Schädiger im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung gegenüber dem Geschädigten bei ungeklärtem Unfallhergang

BGH, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen VI ZR 249/11

DRsp Nr. 2012/4877

Erstattung von 100% der Sachverständigenkosten durch den Schädiger im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung gegenüber dem Geschädigten bei ungeklärtem Unfallhergang

1. Die Auffassung, auch bei einer Quotierung des Schadensersatzanspruchs im Verkehrsunfallrecht seien die Sachverständigenkosten eines Geschädigten in vollem Umfang zu ersetzen, findet im Gesetz keine Stütze und ist auch mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht zu vereinbaren. 2. Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen. Ebenso können diese Kosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig. 3.