FG Hamburg - Urteil vom 05.03.2021
4 K 112/18
Normen:
ZK Art. 236 Abs. 1;

Erstattung von Antidumpingzoll nach Ungültigerklärung der Rechtsgrundlage durch den EuGH

FG Hamburg, Urteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 112/18

DRsp Nr. 2022/7022

Erstattung von Antidumpingzoll nach Ungültigerklärung der Rechtsgrundlage durch den EuGH

1. Wird die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Antidumpingzoll durch den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens für ungültig erklärt, muss der Antidumpingzoll gem. Art. 266 Abs. 1 AEUV analog unverzüglich erstattet werden.2. Ein Zurückbehaltungsrecht der Zollbehörde im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch setzt das Bestehen eines Gegenanspruchs voraus.

Normenkette:

ZK Art. 236 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Antidumpingzoll.

Die Klägerin überführte am 4. November 2014 Rohre aus Stahl der Unterposition 7304 5993 20 0 KN und mit Ursprung in der VR China in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Hersteller der Rohre war die A. Hierfür setzte der Beklagte auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-1 vom 4. November 2014 Antidumpingzoll in Höhe von ... € fest.