FG München - Urteil vom 25.04.2016
14 K 336/16
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236;

Erstattung von Antidumpinzoll durch das Hauptzollamt nach der Ungültigerklärung einer Verordnung durch den EuGH

FG München, Urteil vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 14 K 336/16

DRsp Nr. 2016/9971

Erstattung von Antidumpinzoll durch das Hauptzollamt nach der Ungültigerklärung einer Verordnung durch den EuGH

Tenor

1.

Unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 wird das Hauptzollamt verpflichtet, der Klägerin einen Antidumpingzoll in Höhe von .....€ zu erstatten.

2.

.Kostenentscheidung

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin Antidumpingzoll zu erstatten ist.

Die Klägerin führte in den Jahren 2006 bis 2011 Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik (VR) China und Vietnam in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Für ihre Einfuhren im Zeitraum vom 7. April 2006 bis zum 1. April 2011 entrichtete die Klägerin Antidumpingzoll in Höhe von ....