BFH - Beschluss vom 25.08.2009
III B 245/08
Normen:
EStG § 77; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1989
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 773/2008

Erstattung von Anwaltskosten bei außerhalb des Einspruchsverfahrens geltend gemachten Kindergeldansprüchen

BFH, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen III B 245/08

DRsp Nr. 2009/23847

Erstattung von Anwaltskosten bei außerhalb des Einspruchsverfahrens geltend gemachten Kindergeldansprüchen

Normenkette:

EStG § 77; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die auf Erstattung von Anwaltskosten im Kindergeldverfahren gerichtete Klage ab, weil die Voraussetzungen des § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) sei nicht im Rahmen eines Einspruchsverfahrens tätig geworden und der vom Kläger persönlich nach der Unterbrechung der Kindergeldzahlung erhobene Einspruch ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, das Verhalten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) stelle eine Umgehung von § 77 EStG dar; diese Vorschrift sei zumindest entsprechend anzuwenden. Es verwundere, dass die Familienkasse eine Einspruchsentscheidung mit Rechtsmittelbelehrung getroffen habe, obwohl es sich bei ihrem angefochtenen Handeln nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt haben solle. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten sei notwendig gewesen, weil nicht nur seine Tochter, sondern auch er selbst behindert sei.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der -- --). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.