Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.11.2017 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der klagenden Krankenkasse auf Erstattung von zwei im Jahr 2012 gezahlten Aufwandspauschalen.
Die Beklagte betreibt ein zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenes Krankenhaus, in dem vom 10.07.2011 bis 19.07.2011 die bei der Klägerin versicherte Patientin O. und vom 21.11.2011 bis 24.11.2011 der bei der Klägerin versicherte Patient W. behandelt wurde.
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