BSG - Beschluss vom 23.03.2021
B 3 P 2/21 BH
Normen:
SGB XI § 39; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 33/19
SG Nürnberg, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 144/18

Erstattung von Aufwendungen für VerhinderungspflegeVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen B 3 P 2/21 BH

DRsp Nr. 2021/7625

Erstattung von Aufwendungen für Verhinderungspflege Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2020 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin S T, N, zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XI § 39; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der bei der beklagten Pflegekasse bis zum 30.9.2018 versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von Aufwendungen für Verhinderungspflege erfolglos geblieben.

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten - am 11.1.2021 beim BSG eingegangenen - Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der genannten Rechtsanwältin zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des LSG vom 23.9.2020 beantragt.

II