FG Bremen - Urteil vom 07.11.2000
299309K 3
Normen:
ZK Art. 239 Abs. 1 1. Anstrich; ZK-DVO Art. 899 1. Anstrich; ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o;

Erstattung von aus der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Einfuhrabgaben

FG Bremen, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 299309K 3

DRsp Nr. 2001/7054

Erstattung von aus der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Einfuhrabgaben

1. Ein sog. Zugelassener Empfänger, der die Zulassung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes der Bestimmungszollstelle nach Zollgutversand besitzt und der sich bei der Zollabwicklung eines Dritten bedient, muss sich grundsätzlich dessen Verschulden wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Er trägt im Erlassverfahren die Beweislast für Nichtverschulden. 2. Von einem Zugelassenen Empfänger kann allerdings nicht erwartet werden, dass er in jedem Einzelfall der Selbstabholung durch einen Fahrer aus einem Drittland einen seiner Mitarbeiter zur Zollabfertigung mitfahren lässt. Ihm muss zugestanden werden, durch geeignete Organisation die Erfüllung seiner zollrechtlichen Pflichten in einer Weise sicherzustellen, dass Fehler nahezu ausgeschlossen sind. Ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten kann dem zugelassenen Empfänger deshalb nicht schon dann angelastet werden, wenn sich nach jahrelang unbeanstandeter Übung ein erstmaliger und damit nicht vorhersehbarer Fehler ergibt.

Normenkette:

ZK Art. 239 Abs. 1 1. Anstrich; ZK-DVO Art. 899 1. Anstrich; ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o;

Tatbestand: