Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Branntweinsteuer für in den Jahren 2005 und 2006 ins Drittland ausgeführten Branntwein.
Mit Schreiben vom XX.XX.2004 erteilte das beklagte Hauptzollamt (HZA) dem Kläger eine Erlaubnis zum Betrieb eines offenen Branntweinlagers (OBL). In dem Schreiben gab das HZA dem Kläger rechtliche Hinweise, u.a. unter Nr. 15 Erläuterungen zur Ausfuhr von Branntwein unter Steueraussetzung.
Im Jahr 2005 und der ersten Hälfte des Jahres 2006 entnahm der Kläger diverse Male Branntwein aus seinem OBL, den er anschließend an Endabnehmer in den USA ausführte. Für diesen Branntwein gab er ordnungsgemäß Steueranmeldungen ab und entrichtete die durch die Entnahme aus dem OBL entstandene Branntweinsteuer. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in allen Fällen aufgehoben; die Festsetzungen sind rechtskräftig geworden.
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