FG Hamburg - Urteil vom 15.03.2005
IV 152/03
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 238 Abs. 2 lit. a ; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 892 ;

Erstattung von Einfuhrabgaben bei Verkauf schadhafter Ware in ein Drittland

FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen IV 152/03

DRsp Nr. 2005/8358

Erstattung von Einfuhrabgaben bei Verkauf schadhafter Ware in ein Drittland

Der Verkauf einer Ware, die vom Einführer wegen Schadhaftigkeit zurückgewiesen worden ist, in ein Drittland steht dem Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 238 Abs. 2 lit. a VO Nr. 2913/92 bzw. Art. 892 VO Nr. 2454/93 grundsätzlich nicht entgegen. "Verwendung" i.S.v. Art. 238 Abs. 2 lit. a VO Nr. 2913/92 meint eine Verwendung innerhalb der Gemeinschaft.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 238 Abs. 2 lit. a ; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 892 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Eingangsabgaben.

Im Oktober 2001 kaufte die Klägerin bei einer Firma in Hongkong insgesamt 141 Containerladungen eines in China hergestellten Apfelsaftkonzentrats, die in Hamburg in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und dann nach Finnland weiterveräußert werden sollten. Ab Anfang April 2002 wurden wöchentlich etwa 4 Containerladungen über Hamburg nach Finnland verbracht. Der finnische Abnehmer beanstandete die Ware, da große Mengen der bereits erfolgten Lieferungen vergoren waren. Daraufhin wurden im Juni 2002 6 bereits verzollte und von der Klägerin bezahlte Containerladungen in Hamburg aufgehalten.