BFH - Beschluss vom 20.05.2014
VII B 107/13
Normen:
ZK Art. 236 Abs. 2; ZK Art. 236 Abs. 1 UAbs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1797
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 9/11

Erstattung von Einfuhrabgaben nach Vorlage von Ursprungszeugnissen

BFH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen VII B 107/13

DRsp Nr. 2014/13316

Erstattung von Einfuhrabgaben nach Vorlage von Ursprungszeugnissen

1. NV: Die Gemeinschaftsleitlinien über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sind zwar rechtlich nicht verbindlich, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber zu beachten. 2. NV: Eine Präferenzmaßnahme kann bei Vorlage der entsprechenden Nachweise grundsätzlich auch noch nachträglich beantragt werden. 3. NV: Es ist im Allgemeinen sachgerecht, die Vergünstigung nur dann zu gewähren, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Die Zollverwaltung hat in Abs. 9 ihrer Dienstvorschrift "Vorlage und Anerkennung von Referenznachweisen" die Ermessensausübung in nicht zu beanstandender Weise dahingehend geregelt, Vergünstigungen nur zu gewähren, wenn u.a. das Ausstellungsdatum des Referenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Diese zweijährige Frist ist den zwar rechtlich nicht verbindlichen, aber zu beachtenden Gemeinschaftsleitlinien über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft entnommen und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

ZK Art. 236 Abs. 2; ZK Art. 236 Abs. 1 UAbs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einfuhrabgaben.