Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Erstattung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2016 zur Insolvenzmasse.
Mit Beschluss vom 12.08.2016 eröffnete das Amtsgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der P. (A)), damals wohnhaft in T. im Amtsbezirk des Beklagten. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Nach Mitteilung der Insolvenzeröffnung erteilte der Beklagte am 14.08.2016 eine Steuernummer für die Insolvenzschuldnerin, die bis dato keine Steuererklärungen eingereicht hatte und daher nicht steuerlich erfasst war. Am 30.09.2016 verzog die Insolvenzschuldnerin nach E. in den Amtsbezirk des Finanzamts E.. Dort reichte sie auf Geheiß des Klägers am 15.05.2017 ihre Einkommensteuererklärung 2016 ein. In der Erklärung war weder der frühere Wohnsitz der Insolvenzschuldnerin noch die vom Beklagten für sie erteilte Steuernummer benannt. Als Bankverbindung war ein Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Stadt- und Kreissparkasse angegeben.
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