FG München - Urteil vom 13.09.2012
14 K 722/11
Normen:
EnergieStG § 60;

Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall

FG München, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 14 K 722/11

DRsp Nr. 2013/1196

Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall

1. Eine Erstattung von Energiesteuer nach § 60 EnergieStG ist nur dann möglich, wenn der Mineralölhändler offene Forderungen rechtzeitig gerichtlich verfolgt. Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sein Kunde mitteilt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden soll. Denn auf die Erfolgsaussichten der gerichtlichen Geltendmachung kommt es nicht an. 2. Derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, hat den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z. B. den Komplementär, geltend zu machen und, soweit erforderlich, gerichtlich zu verfolgen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EnergieStG § 60;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung von Mineralölsteuer hat.