LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2021
L 28 KR 449/20 B ER
Normen:
SGB V § 60; KrTranspRL § 8 Abs. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 1856/20

Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung ambulanter BehandlungenAnspruch auf Leistungen nur nach Maßgabe des allgemeinen LeistungskatalogsBeachtung des WirtschaftlichkeitsgebotsEigenverantwortung der Versicherten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen L 28 KR 449/20 B ER

DRsp Nr. 2021/2254

Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung ambulanter Behandlungen Anspruch auf Leistungen nur nach Maßgabe des allgemeinen Leistungskatalogs Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots Eigenverantwortung der Versicherten

Versicherte haben einen Anspruch auf Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden; nur was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die Krankenkasse ihren Versicherten zu leisten, dazu gehört die Übernahme von Fahrkosten aus finanziellen Gründen gerade nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 60; KrTranspRL § 8 Abs. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.