FG München - Urteil vom 04.07.2008
7 K 3786/06
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; AO § 155 Abs. 1 S. 3 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 44 Abs. 1 ; EStG § 45a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 49 ;

Erstattung von Kapitalertragsteuer an im Ausland ansässige Person; Festsetzungsfrist für den Erlass eines Freistellungsbescheids

FG München, Urteil vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 7 K 3786/06

DRsp Nr. 2008/17256

Erstattung von Kapitalertragsteuer an im Ausland ansässige Person; Festsetzungsfrist für den Erlass eines Freistellungsbescheids

Die Festsetzungsfrist zum Erlass eines Freistellungsbescheids als verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Erstattung der Kapitalerstagsteuer an eine im Ausland ansässige Person beginnt nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steueranmeldung durch die Bank als Schuldnerin der Kapitalerträge eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; AO § 155 Abs. 1 S. 3 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 44 Abs. 1 ; EStG § 45a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 49 ;

Tatbestand:

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer hat.