BFH - Urteil vom 08.09.2004
XI R 28/04
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 321
Steuertelex 2005, 202
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2135/03

Erstattung von Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen XI R 28/04

DRsp Nr. 2004/19170

Erstattung von Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis

1. Aus der Verwendung des Begriffs Aufwendungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG folgt, dass nur solche Ausgaben als SA berücksichtigt werden dürfen, durch die der Stpfl. tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. An einer endgültigen Belastung fehlt es, wenn SA erstattet werden.2. Soweit erstattete KiSt nicht mit der im Erstattungsjahr gezahlten KiSt verrechnet werden kann, liegt darin ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie zahlten im Streitjahr 1997 Kirchensteuer in Höhe von 2 569 DM und erhielten im selben Jahr eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 2 261 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Differenz in Höhe von 308 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der Veranlagung für das Streitjahr 1998 berücksichtigte er gezahlte Kirchensteuer in Höhe von 6 837 DM.