LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2021
L 26 KR 228/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 90/17

Erstattung von Kosten einer beidseitigen Versorgung mit Hörgeräten über den Festbetrag hinausHörgeräteversorgung zur bestmöglichen Angleichung an das Hörvermögen Gesunder

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen L 26 KR 228/19

DRsp Nr. 2022/14567

Erstattung von Kosten einer beidseitigen Versorgung mit Hörgeräten über den Festbetrag hinaus Hörgeräteversorgung zur bestmöglichen Angleichung an das Hörvermögen Gesunder

Versicherte haben Anspruch auf diejenige Hörgeräteversorgung, die nach dem jeweiligen Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 – juris).Eine Kostenerstattung des über dem Festbetrag liegenden Kostenanteils bei einem selbst beschafften Hörgerät hängt maßgeblich von dem Zeitpunkt des unbedingten Verpflichtungsgeschäfts mit dem Leistungserbringer ab.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Mai 2019 aufgehoben sowie die Bescheide der Beklagten vom 29 . März 2016 und 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Kosten in Höhe von 4.363 € zu erstatten.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand