LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2019
L 9 KR 363/17
Normen:
SGB IX (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) § 15 Abs. 1 S. 4; SGB XII § 53; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 112
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 273/12

Erstattung von Kosten für Beschaffung und Einbau eines AutoschwenksitzesAngewiesensein auf ein KraftfahrzeugFörderung der Begegnung mit anderen Menschen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 363/17

DRsp Nr. 2019/13742

Erstattung von Kosten für Beschaffung und Einbau eines Autoschwenksitzes Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug Förderung der Begegnung mit anderen Menschen

1. Die Frage, ob jemand auf ein Kraftfahrzeug "angewiesen" ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.2. Die Teilnahme Behinderter am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern ist dabei vorrangiges Ziel. 3. Es reicht aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern, wobei es auf die Wünsche des behinderten Menschen ankommt.

Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juni 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Kosten in Höhe von 5.489,00 Euro zu erstatten. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) § 15 Abs. 1 S. 4; SGB XII § 53; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: