BSG - Beschluss vom 09.06.2020
B 1 KR 3/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 1523/18
SG Karlsruhe, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 820/17

Erstattung von Kosten für die Behandlung in einer PrivatklinikGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenLeistungen nach dem allgemeinen LeistungskatalogBeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots

BSG, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 3/20 B

DRsp Nr. 2020/10812

Erstattung von Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Leistungen nach dem allgemeinen Leistungskatalog Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots

Soweit die GKV Versicherten Leistungen nach dem allgemeinen Leistungskatalog nur unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt und sie zur Sicherstellung einer möglichst sachkundigen Behandlung an formelle Voraussetzungen knüpft, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Erstattung von Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik in Höhe von 16 831,30 Euro.