FG Nürnberg - Urteil vom 13.01.2014
3 K 184/13
Normen:
EStG § 77;

Erstattung von Kosten für die Durchführung des Vorverfahrens

FG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 184/13

DRsp Nr. 2014/6748

Erstattung von Kosten für die Durchführung des Vorverfahrens

1. Ein Verschulden i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist. 2. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn der Kindergeldberechtigte seine aktuelle Anschrift und die der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitteilt, denn diese sind für die verfahrensmäßige Abwicklung sowie zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erforderlich.

Normenkette:

EStG § 77;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung der Kosten für die Durchführung des Vorverfahrens.

Die Klägerin erhielt für ihre Kinder X (geboren xx.xx.1992), Y (geboren xx.xx.xxxx) und Z (geboren xx.xx.xxxx) fortlaufend Kindergeld. Als Wohnort hatte sie im letzten Kindergeldantrag, der bei der Familienkasse am 25.11.2011 eingereicht wurde, M angegeben. Dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Kindergeld hatte die Klägerin den Schwerbehindertenausweis fürX vom 03.03.2011 mit dem Grad der Behinderung von 100 v.H. und den Merkzeichen G, aG und H beigefügt.