LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2018
L 5 KR 601/15
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB X §§ 102 ff.; BGB § 242; SGB V § 105;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 347/14

Erstattung von Kosten für eine Leistung zur medizinischen RehabilitationSpezialgesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen RehabilitationsträgerBewusste Kenntnis der UnzuständigkeitRechtsmissbrauchRentenantragstellung des Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 601/15

DRsp Nr. 2018/4720

Erstattung von Kosten für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation Spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger Bewusste Kenntnis der Unzuständigkeit Rechtsmissbrauch Rentenantragstellung des Versicherten

1. Bei bewusster Kenntnis der Unzuständigkeit entfällt der Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern; auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis. 2. Ein Rentenversicherungsträgers hat über die Versicherungsnummern und Kontenspiegel die Möglichkeit, sämtliche Anträge und Verfahren ihres Versicherten zu überblicken; in diesem Fall handelt der unzuständige Leistungsträger treuwidrig, denn der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass der Erstattungsanspruch des § 105 SGB V ausgeschlossen ist, "wenn der unzuständige Leistungsträger sich bewusst über seine örtliche oder sachliche Unzuständigkeit hinwegsetzt oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder gegen schutzwürdige Interessen des zuständigen Leistungsträgers verstoßen hat". 3. Es wäre demnach in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich, die Leistungen auf den an sich zuständigen Leistungsträger abwälzen zu wollen. 4. Jede andere Auffassung würde die differenzierte Aufgabenverteilung im gegliederten Sozialleistungssystem ad absurdum führen.