Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten iHv 8474,17 Euro für eine selbstbeschaffte ambulante neurologische Rehabilitationsmaßnahme, an der sie in der Zeit vom 18.10.2017 bis zum 2.3.2018 teilnahm.
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