BSG - Beschluss vom 11.03.2022
B 5 R 310/21 B
Normen:
SGB VI § 15 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 19/21
SG Koblenz, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1/19

Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte ambulante neurologische RehabilitationsmaßnahmeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.03.2022 - Aktenzeichen B 5 R 310/21 B

DRsp Nr. 2022/6240

Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte ambulante neurologische Rehabilitationsmaßnahme Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 15 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten iHv 8474,17 Euro für eine selbstbeschaffte ambulante neurologische Rehabilitationsmaßnahme, an der sie in der Zeit vom 18.10.2017 bis zum 2.3.2018 teilnahm.