LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2021
L 28 KR 349/18
Normen:
SGB I § 30 Abs. 2; SGG § 202; ZPO § 293;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 935/16

Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik in der TürkeiKeine Kostenerstattung nach Abkommensrecht in Anwendung türkischen Rechts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen L 28 KR 349/18

DRsp Nr. 2021/5411

Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik in der Türkei Keine Kostenerstattung nach Abkommensrecht in Anwendung türkischen Rechts

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 2; SGG § 202; ZPO § 293;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik in der Türkei.

Der 1977 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet unter Akne inversa (bzw. Hidradenitis suppurativa; L73.2), einer Entzündungsneigung der Talgdrüsen und äußeren Wurzelscheiben der Terminalhaarfollikel, und zwar insbesondere im Bereich der Achselhöhlen und der Leistengegend.