LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.08.2016
L 3 AS 2104/15
Normen:
BGB § 242; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 692/14

Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine analoge Anwendung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X auf § 328 SGB IIIKeine Verwirkung durch bloße Untätigkeit in einem Zeitraum von zwei Jahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 2104/15

DRsp Nr. 2017/2367

Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine analoge Anwendung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X auf § 328 SGB III Keine Verwirkung durch bloße Untätigkeit in einem Zeitraum von zwei Jahren

1. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X findet keine Anwendung auf § 328 SGB III. 2. Ein Zeitraum von 2 Jahren zwischen der Einreichung der eine abschließende Beurteilung erlaubenden Unterlagen des Klägers und Zugang des Bescheides, mit dem der Beklagte endgültig gemäß § 328 Abs. 2 und 3 SGB III über den Anspruch des Klägers entschieden und eine Erstattung geltend gemacht hat, begründet für sich genommen keine Verwirkung.

1. Einem Erstattungsanspruch steht die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 (bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1) SGB X in analoger Anwendung nicht entgegen. 2. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift lässt sich weder mit Sinn und Zweck des § 328 SGB III noch unter systematischen Gesichtspunkten vereinbaren; die in den genannten Vorschriften normierte Jahresfrist soll dem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsaktes Rechnung tragen; dabei gestattet § 45 bzw. 48 SGB X sogar die Rücknahme bzw. Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten.