LSG Hessen - Urteil vom 25.08.2020
L 3 U 73/19
Normen:
SGB VII § 73 Abs. 4; SGB VII § 96 Abs. 3 S. 1-4; SGB VII § 96 Abs. 4 S. 1-2; SGB VII § 96 Abs. 4a S. 1-2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3; SGB VI § 118 Abs. 4; SGB VI § 118 Abs. 4a; SGB VI § 119 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 56/13

Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter Geldleistungen in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut bei anderweitiger Verfügung und fehlendem GuthabenAnforderungen an den Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut bei Überweisung auf das Konto eines DrittenAnforderungen an eine Berufung des Geldinstituts auf Gutgläubigkeit gegenüber einem Rücküberweisungsanspruch beim Eingang mehrerer Vorbehaltsleistungen verschiedener Versicherungsträger und nach Ausführung einer Verfügung nach Kenntniserlangung vom Tod des Rentenempfängers und vor Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens

LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen L 3 U 73/19

DRsp Nr. 2020/15560

Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut bei anderweitiger Verfügung und fehlendem Guthaben Anforderungen an den Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut bei Überweisung auf das Konto eines Dritten Anforderungen an eine Berufung des Geldinstituts auf Gutgläubigkeit gegenüber einem Rücküberweisungsanspruch beim Eingang mehrerer Vorbehaltsleistungen verschiedener Versicherungsträger und nach Ausführung einer Verfügung nach Kenntniserlangung vom Tod des Rentenempfängers und vor Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für das Klageverfahren und für das Berufungsverfahren auf 1.687,42 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 73 Abs. 4; SGB VII § 96 Abs. 3 S. 1-4; SGB VII § 96 Abs. 4 S. 1-2; SGB VII § 96 Abs. 4a S. 1-2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3; SGB VI § 118 Abs. 4; SGB VI § 118 Abs. 4a; SGB VI § 119 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 214 Abs. 1;

Tatbestand: