Erstattung von notwendigen Kosten für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen; Vertretung eines beklagten Rechtsanwalts durch einen in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwalt
BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen VI ZB 72/16
DRsp Nr. 2018/3385
Erstattung von notwendigen Kosten für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen; Vertretung eines beklagten Rechtsanwalts durch einen in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwalt
Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1ZPO und damit nicht erstattungsfähig.So kann es liegen, wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt.