BGH - Beschluss vom 01.09.2020
5 StR 222/20
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 360 Js 12827/18

Erstattung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag

BGH, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 5 StR 222/20

DRsp Nr. 2020/14826

Erstattung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 29. Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a)

Zinsen auf das Schmerzensgeld ab dem 4. Dezember 2019 zu zahlen sind und

b)

der Ausspruch über die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm künftig infolge der zu seinem Nachteil begangenen Tat vom 25. Mai 2016 entstehen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 Abs. 1;

Gründe

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch waren die Adhäsionsentscheidungen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang abzuändern.