Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Produkte und Dienstleistungen im Bereich Gebäudemanagement und Raumautomation anbietet. Ihr wurde mit Bescheid des Hauptzollamts (HZA) vom 14. Juni 1999 (Az. xxxxx, Bl. 3 HZA-Akte) der laufende Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer bewilligt. Laut Ziffer 7 dieser Bewilligung sind die Aufschubzahlungen an die Bundeskasse X zu leisten. Aufgrund eines am 28. Februar 2003 erteilten Abbuchungsauftrags für Lastschriften nahm die Bundeskasse X in der Vergangenheit die Abbuchungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt (16. des Monats) vom Konto der Klägerin bei der Bank vor.
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