FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2016
11 K 2269/14
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 232; AO § 227; AO § 240;

Erstattung von Säumniszinsen für die aufgrund der Umstellung auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) verspätetet überwiesenen Einfuhrumsatzsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 11 K 2269/14

DRsp Nr. 2016/9186

Erstattung von Säumniszinsen für die aufgrund der Umstellung auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) verspätetet überwiesenen Einfuhrumsatzsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 232; AO § 227; AO § 240;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erstatten sind.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Produkte und Dienstleistungen im Bereich Gebäudemanagement und Raumautomation anbietet. Ihr wurde mit Bescheid des Hauptzollamts (HZA) vom 14. Juni 1999 (Az. xxxxx, Bl. 3 HZA-Akte) der laufende Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer bewilligt. Laut Ziffer 7 dieser Bewilligung sind die Aufschubzahlungen an die Bundeskasse X zu leisten. Aufgrund eines am 28. Februar 2003 erteilten Abbuchungsauftrags für Lastschriften nahm die Bundeskasse X in der Vergangenheit die Abbuchungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt (16. des Monats) vom Konto der Klägerin bei der Bank vor.