FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2001
9 K 346/98
Normen:
AO 1977 § 361 Abs. 2 S. 4 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 124 Abs. 2 ; AO 1977 § 125 ; EGAO Art. 97 § 1 Abs. 6 ; JStG 1997 Art. 20 Nr. 1 ; FGO § 69 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ;

Erstattung von Steuerabzugsbeträgen aufgrund Aufhebung der Vollziehung; Anforderungen an wirksame Aufhebung der Vollziehung; Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 9 K 346/98

DRsp Nr. 2002/965

Erstattung von Steuerabzugsbeträgen aufgrund Aufhebung der Vollziehung; Anforderungen an wirksame Aufhebung der Vollziehung; Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1989

1. Eine Aufhebung der Vollziehung war im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung auch schon vor der gesetzlichen Verankerung durch § 361 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 zulässig (hier: Aufhebung der Vollziehung mit der Folge der Erstattung von Steuerabzugsbeträgen). 2. Aufhebung der Vollziehung bedeutet die Rückgängigmachung bereits eingetretener Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsakts, wodurch der Einspruchsführer einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 erhält. 3. Eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen möglich und daher auch bei einem Hinausgehen über den vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag wirksam und nicht nichtig. 4. Art. 97 § 1 Abs. 6 EGAO i.F. von Art. 20 Nr. 1 JStG 1997 -Anwendung der Neufassung von § 361 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 auf alle am 28.12.1996 anhängigen Verfahren - betrifft nur alle an diesem Stichtag beim FA anhängigen AdV-Anträge, über die das FA noch nicht entschieden hatte.