BFH - Urteil vom 07.09.2005
I R 64/04
Normen:
AStG § 11 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 27
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 370/2001

Erstattung von Steuern gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F.

BFH, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen I R 64/04

DRsp Nr. 2005/19565

Erstattung von Steuern gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F.

Nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. zu erstattende Jahreseinkommensteuern sind für das entsprechende Jahr durch Erstattungsbescheid festzusetzen (Anschluss an Senats-Urt. v. 5.4.1995 I R 81/94, BStBl II 1995, 629).

Normenkette:

AStG § 11 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 10 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1978 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er hielt im Privatvermögen eine Beteiligung an einer Schweizer S.A., der GR. Die GR erwirtschaftete im Streitjahr als Holdinggesellschaft ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. des § 8 des Außensteuergesetzes (AStG).

Für das Feststellungsjahr 1973 erließ das für die Besteuerung der GR zuständige Finanzamt (FA Z) am 11. November 1977 einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG, der dem Kläger einen Hinzurechnungsbetrag von 8 001 DM und Steuern nach § 12 Abs. 1 AStG von 8 376 DM zuwies. Ausschüttungen nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. wurden nicht festgestellt.