FG Hamburg - Urteil vom 24.07.2002
VI 226/99
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 89

Erstattung von Verpflegungs- und Fahrtkosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen VI 226/99

DRsp Nr. 2002/18051

Erstattung von Verpflegungs- und Fahrtkosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Überlassung von Mahlzeiten in Restaurants an Arbeitnehmer einer Werbeagentur während der Arbeitszeit und nach Abschluss eines Arbeitstages können der Beschleunigung der Arbeit dienen und im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Erstattung von Verpflegungs- und Fahrtkosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur, sie gehört zum K-Konzern.

Die Klägerin erstattet ihren Arbeitnehmern in besonderen Fällen Verpflegungs- und Fahrtkosten, wenn Überstunden zur Bewältigung kurzfristiger Arbeitsspitzen geleistet werden. In einer Broschüre für die Mitarbeiter des Konzerns (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.01.02) heißt es bezüglich der Fahrtkostenerstattung u.a.: "Wenn Sie an einem Werktag länger als bis 20 Uhr arbeiten und durch eigenen Wagen oder öffentliche Verkehrsmittel nur in wesentlich längerer Zeit als tagsüber von der ... (X-Straße) nach Hause kommen, können Sie ein Taxi benutzen. Das gilt auch, wenn sie an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zur Agentur müssen."