LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.06.2019
L 9 KR 292/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 13 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 61/16

Erstattung von weiteren Kosten für häusliche KrankenpflegeLeistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen UnionNachweis der tatsächlichen Entstehung von Kosten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 292/18

DRsp Nr. 2019/13779

Erstattung von weiteren Kosten für häusliche Krankenpflege Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Nachweis der tatsächlichen Entstehung von Kosten

Eine Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege hat zur Voraussetzung, dass Kosten tatsächlich entstanden sind und Versicherte müssen darlegen und ggf. beweisen, wodurch ihnen Kosten entstanden sind und - sofern nachvollziehbare Zweifel bestehen - mit welchen finanziellen Mitteln sie die Rechnung bezahlt haben.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 13 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.