FG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.2019
4 K 1430/18 Z,AO
Normen:
UZK Art. 77 Abs. 1 Buchst. a);

Erstattung von Zoll bei Einfuhr von Inkontinenzunterlagen als Bettausstattungen aus dem Ausland

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 4 K 1430/18 Z,AO

DRsp Nr. 2023/6083

Erstattung von Zoll bei Einfuhr von Inkontinenzunterlagen als Bettausstattungen aus dem Ausland

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 06. Juli 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2018 verpflichtet, der Klägerin ... € Zoll zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 77 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Die Klägerin ließ Inkontinenzunterlagen aus dem Ausland bei verschiedenen Zollstellen in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Diese hatte sie zunächst mit 16 Zollanmeldungen vom 15.03.2013 bis zum 06.08.2014 unter der Unterposition 9404 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) angemeldet, wobei die Zollstellen die Zollanmeldungen annahmen und die Einfuhrabgaben hinsichtlich der Einreihung erklärungsgemäß festsetzten.