BFH - Urteil vom 17.05.2022
VII R 2/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2261
BFH/NV 2022, 1270
DStRE 2022, 1403
GmbHR 2022, 1157
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2028/18

Erstattung von Zoll für eingeführten WarenZollwert von WarenWertermittlung nach der Schlussmethode

BFH, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen VII R 2/19

DRsp Nr. 2022/13877

Erstattung von Zoll für eingeführten Waren Zollwert von Waren Wertermittlung nach der Schlussmethode

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 – C–529/16, EU:C:2017:984, ZfZ 2018, 68) lassen es die Art. 28 bis 31 ZK nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird. 2. Dies gilt auch für die Wertermittlung nach der Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK. Denn steht im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht fest, ob am Ende des Abrechnungszeitraums überhaupt eine Berichtigung vorzunehmen sein wird und ob, falls dies der Fall ist, die Berichtigung nach oben oder nach unten zu erfolgen hat, dann ist ein demzufolge erst noch zu ermittelnder Warenwert im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht i.S. von Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 quantifizierbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.11.2018 – 14 K 2028/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.