FG Niedersachsen - Urteil vom 15.07.2005
11 K 87/05
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 979

Erstattung; Zinsen; Ausschlussfrist; Veranlagung; Steuererklärung; Schätzungsbescheid - Wirksamkeit der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch bei rechtsirrig erlassenem Schätzungsbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.07.2005 - Aktenzeichen 11 K 87/05

DRsp Nr. 2006/20896

Erstattung; Zinsen; Ausschlussfrist; Veranlagung; Steuererklärung; Schätzungsbescheid - Wirksamkeit der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch bei rechtsirrig erlassenem Schätzungsbescheid

1. Die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG stellt eine Ausschlussfrist dar, die nicht durch die Finanzbehörde verlängert werden kann. 2. Die Aufforderung des Finanzamtes, eine Steuererklärung einzureichen, bewirkt ebenso wenig eine Fristverlängerung wie eine zu Unrecht durchgeführte Veranlagung von Amts wegen. 3. Die Verpflichtung, Steuererklärungen innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG vorzulegen, wird durch zuvor erlassene - ggf. rechtswidrige - Schätzungsbescheide nicht tangiert. 4. Versäumt ein Stpfl. die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, so besteht allenfalls ein Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Schätzungsbescheides, nicht aber auf die Durchsetzung eines vom Stpfl. begehrten Erstattungsanspruchs.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1998 bis 2001 unter Berücksichtigung der eingereichten Steuererklärungen durchzuführen. Weiterhin ist die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheids nach einer gewährten Stundung umstritten.