Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. April 2014 1 K 2015/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
I.
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