FG Hamburg - Urteil vom 16.07.2002
VII 230/99
Normen:
EStG § 3c Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 ;

Erstattungen nicht abziehbarer Betriebsausgaben

FG Hamburg, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen VII 230/99

DRsp Nr. 2002/18054

Erstattungen nicht abziehbarer Betriebsausgaben

Erstattungen nicht abziehbarer Betriebsausgaben sind zu versteuern

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte 20% ihrer Bewirtungsaufwendungen und die Aufwendungen für Geschenke über 75 DM nicht gewinnmindernd berücksichtigt hat.

Die Klägerin, eine inländische GmbH, ist die Tochtergesellschaft einer US-amerikanischen Containerdienstgesellschaft. Sie befasst sich in erster Linie mit der Vermittlung von Containerdiensten für ihre Muttergesellschaft. Am 18. Dezember 1990 haben die Klägerin und die Muttergesellschaft einen Vertrag geschlossen, wonach die Klägerin sich verpflichtet hat, für die Muttergesellschaft bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. In dem Vertrag heißt es, dass die Muttergesellschaft die Klägerin als Gegenleistung für ihre Dienste "on a cost plus basis" wie folgt vergüten wird:

a) 100 % der Bruttolöhne, die die Klägerin an ihre Beschäftigten zahlt, die eingestellt sind, um Dienste für die Muttergesellschaft zu erbringen.

b) Reisekosten für solche Beschäftigten.

c) Tatsächliche Kosten, die entstehen, um die Klägerin zu betreiben.

d) 5% Gewinnaufschlag auf die Summe der Positionen, die unter c) genannt sind.

e) Deutsche Umsatzsteuer, wenn sie anfällt, als Zuschlag zu den unter a) bis d) genannten Gegenständen.