LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2018
L 11 KR 1279/17
Normen:
SGB X § 105 Abs. 2; SGB V § 11 Abs. 5; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2460/10

Erstattungsanspruch der Berufsgenossenschaft als unzuständiger Leistungsträger gegen die gesetzliche KrankenkasseKeine Bindungswirkung des dem Versicherten erteilten Ablehnungsbescheides

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 1279/17

DRsp Nr. 2019/12112

Erstattungsanspruch der Berufsgenossenschaft als unzuständiger Leistungsträger gegen die gesetzliche Krankenkasse Keine Bindungswirkung des dem Versicherten erteilten Ablehnungsbescheides

Die Entscheidung der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Versicherten, dass kein Arbeitsunfall vorlag, entfaltet gegenüber der auf Erstattung in Anspruch genommenen Krankenkasse keine Bindungswirkung dahingehend, dass mit dem Bescheid die Unzuständigkeit der Berufsgenossenschaft und dementsprechend die Zuständigkeit der Krankenkasse feststünde.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.12.2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.485,26 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt 7/9, die Klägerin 2/9 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 4.560,47 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 105 Abs. 2; SGB V § 11 Abs. 5; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die klagende Berufsgenossenschaft begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung von 4.560,47 EUR für erbrachte Leistungen (stationäre Krankenhausbehandlung, Transportkosten, Heilmittel, Verletztengeld einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) an den 1971 geborenen R. B. (im Folgenden: B) im Zeitraum 19.06. bis 04.09.2009.