Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.12.2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.485,26 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt 7/9, die Klägerin 2/9 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 4.560,47 EUR festgesetzt.
Die klagende Berufsgenossenschaft begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung von 4.560,47 EUR für erbrachte Leistungen (stationäre Krankenhausbehandlung, Transportkosten, Heilmittel, Verletztengeld einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) an den 1971 geborenen R. B. (im Folgenden: B) im Zeitraum 19.06. bis 04.09.2009.
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