FG München - Urteil vom 02.07.2008
1 K 1133/08
Normen:
AO § 314; AO § 257; AO § 218; FGO § 40 Abs. 2;

Erstattungsanspruch erst nach Abrechnungsbescheid; Anfechtungsklage gegen Pfändung nach Einziehung

FG München, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 1133/08

DRsp Nr. 2009/1498

Erstattungsanspruch erst nach Abrechnungsbescheid; Anfechtungsklage gegen Pfändung nach Einziehung

1. Eine Leistungsklage auf Auszahlung der gepfändeten Beträge ist unbegründet, wenn nicht vorher der Kläger einen Abrechnungsbescheid erwirkt hat. 2. Nach der Einziehung der gepfändeten Forderung ist keine Anfechtungsklage gegen die Pfändungsverfügung des Finanzamts mehr zulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 314; AO § 257; AO § 218; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie die Frage, ob der Kläger die Auszahlung von eingezogenen Geldbeträgen verlangen kann.

Gegen den Kläger vollstreckt der Beklagte - das Zentralfinanzamt München (ZFA) - seit mehreren Jahren wegen Steuerforderungen. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom