FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.2006
1 K 2003/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 ; BGB § 1223 § 1252 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 329
EFG 2007, 19

Erstattungsanspruch verauslagte Pfandgelder und Bilanzierung einer Forderung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 1 K 2003/03

DRsp Nr. 2006/29775

Erstattungsanspruch verauslagte Pfandgelder und Bilanzierung einer Forderung

Für Leergut, das sich am Bilanzstichtag noch beim Kunden befindet, ist in der Bilanz des Getränkehändlers eine Forderung "verauslagte Pfandgelder" gegenüber dem Abfüller/der Brauerei nicht auszuweisen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 ; BGB § 1223 § 1252 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen "Erstattungsanspruch verauslagte Pfandgelder" bilanzieren muss.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1997 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit alkoholischen und alkoholfreien Getränken und sonstigen Artikeln der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, sowie Anpachtungen von Gaststätten und alle artverwandten Geschäfte. Die Klägerin verfügt nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten über vier Getränkeabholmärkte.