KG - Urteil vom 22.10.2020
8 U 52/19
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 43/18

Erstattungsansprüche der darlehensgewährenden Bank hinsichtlich entrichteter Kapitalertragsteuer auf den vollständigen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

KG, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 8 U 52/19

DRsp Nr. 2021/8823

Erstattungsansprüche der darlehensgewährenden Bank hinsichtlich entrichteter Kapitalertragsteuer auf den vollständigen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Führt die Bank nach ihrer eigenen Aufrechnungserklärung mit dem vollständigen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers anschließend die auf den Nutzungsersatzanspruch entfallende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab, kann sie vom Darlehensnehmer nach § 426 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 BGB den vollen Ausgleich verlangen, da der Darlehensnehmer als Steuerschuldner im Verhältnis zur Bank als bloßer Entrichtungsschuldnerin die Steuer alleine zu tragen hat. 2. Führt die Bank die Steuer nicht ab, so steht ihr (jedenfalls) vor der Inanspruchnahme durch das Finanzamt kein fälliger Freistellungsanspruch gegen ihren Kunden zu, den sie zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen könnte. 3. Der Darlehensnehmer kann gegenüber seiner Hausbank die von dieser konkret dargelegte Weiterleitung seiner Zahlungen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nicht mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten.

Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -4 O 43/18- wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: