BFH - Beschluss vom 12.05.2016
VII R 50/14
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 222
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2923/11

Erstattungsansprüche eines Bordellbetreibers hinsichtlich für bei ihm tätige Prostituierte geleistete Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen

BFH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen VII R 50/14

DRsp Nr. 2016/11383

Erstattungsansprüche eines Bordellbetreibers hinsichtlich für bei ihm tätige Prostituierte geleistete Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen

Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des so genannten Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verlangen. Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2014 3 K 2923/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitzeitraum November 2004 bis November 2010 einen Club. Dieser verfügte über eine Bar und Zimmer, in denen weibliche Prostituierte auf Honorarbasis ihre Dienste anboten. Die Prostituierten waren nicht in den Betrieb des Clubs eingegliedert, sondern entschieden selbst, ob, an welchem Tag und wie viele Stunden sie arbeiten wollten.